Grundsätzlich können Gläubiger ihre Forderungen im Insolvenzverfahren erst anmelden, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist. In der Regel wird das Insolvenzverfahren drei Monate nach Einleitung des vorläufigen Insolvenzverfahrens eröffnet. Gleichwohl sollte schon jetzt die Anspruchshöhe ermittelt werden und es sollte geprüft werden, ob eine etwaig bestehende Rechtsschutzversicherung einen Deckungsschutz erteilt, um nicht unnötig Zeit zu verlieren. Gerne übernehmen wir die dahingehenden Anfragen für Sie.
Ob auch Aktionäre ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden können, hängt regelmäßig davon ab, ob sie deliktische Forderungen gegenüber dem Unternehmen haben. Nur im Falle einer deliktischen Forderung ist ein sonst nachrangiger Aktionär berechtigt seine Forderungen anzumelden. Regelmäßig werden solche Forderungen im Insolvenzverfahren jedoch bestritten, sodass eine gerichtliche Feststellung erforderlich ist.
Nicht nachrangige Gläubiger, wie beispielsweise die Anleihegläubiger etc., können ihre Forderungen unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anmelden.
Ob ein solches Musterverfahren die bessere Alternative zu der individuellen Klage ist, sollte individuell geprüft werden, da mitunter ein schnelleres Ergebnis mit einer individuellen Klage erreicht werden kann.
Gemeinsam mit unseren Mandanten finden wir regelmäßig den passgenauen Weg.